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Statuten

 

dwnld_akt.gif (377 Byte) Statuten Schützengesellschaft Buchs-Räfis

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Schützengesellschaft Buchs-Räfis

(gegründet Dezember 1996)

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

Die Schützengesellschaft Buchs - Räfis, gegründet durch Fusion im Dezember 1996, mit Sitz in der Gemeinde Buchs SG, ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

 

Art. 2

Die Schützengesellschaft bezweckt insbesondere

  • die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im sportlichen Schiessen zu erhalten und weiter zu fördern,

  • die Durchführung von Bundesübungen gemäss den Vorschriften des EMD,

  • die Pflege guter Kameradschaft.

Sie kann weitere dem Fortkommen des Vereins förderliche Aktivitäten ausüben.

 

Art. 3

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Bezirksschützenverband Werdenberg, dem Kantonalschützenverein St. Gallen und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).

 

 

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II. Mitglieder / Stimm- und Wahlrecht / Jahresbeitrag

 

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Frei-, Ehren- und Passivmitgliedern.

 

Art. 5

Dem Verein angeschlossen sind die Mitglieder der Schützensektion „Schweizer Schützen im Fürstentum Liechtenstein". (Art. 31 bis 36 / nachstehend USL genannt)

 

Art. 6

 

Schweizerinnen und Schweizer ab dem 10. Altersjahr können Mitglieder des Vereins werden.

 

Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.

 

Art. 7

Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

 

Der Vorstand orientiert anlässlich der folgenden Vereinsversammlung über Aufnahmen von Neumitgliedern.

 

Art. 8

Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, oder die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

 

Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.

 

Art. 9

Mit dem Austritt und Ausschluss aus dem Verein erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

 

Art. 10

Zu Frei- oder Ehrenmitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben.

 

b) Stimm- und Wahlrecht

 

Art. 11

Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

c) Jahresbeitrag

 

Art. 12

Die Aktiv-, Passiv- und USL - Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Vorstands-, Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Art. 13

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen. Sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

 

Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

 

 

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III. Organisation

 

Die Organe des Vereins sind:

a)

Vereinsversammlungen

b)

Vorstand

c)

Geschäftsprüfungskommission

 

a) Vereinsversammlungen

Art. 15

Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel bis spätestens Mitte Februar des Jahres statt. Ihr stehen folgende nicht übertragbaren Befugnisse zu:

 

  • Genehmigung des Protokolls der Frühjahrsversammlung

  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

  • Entgegennahme der Berichte des Wettkampfchefs, 1. Schützenmeisters und des Jungschützenleiters

  • Mitgliederbestand

  • Entgegennahme des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission

  • Abnahme der Jahresrechnung

  • Erteilung von Finanzkompetenzen an den Vorstand

  • Wahlen (Präsident, Finanzchef, Vorstand, Geschäftsprüfungskommission)

  • Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern

  • Statutenänderungen

  • Erledigung von Anträgen des Vorstandes und von Vereinsmitgliedern

Traktanden der Frühjahrsversammlung können bei Bedarf anlässlich der Hauptversammlung behandelt werden.

 

Art. 16

Die Frühjahrsversammlung findet alljährlich bis spätestens Mitte April statt. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

 

  • Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung

  • Genehmigung des Voranschlages des laufenden Jahres

  • Festsetzung der Jahresbeiträge und der Unkostenbeiträge nach Art. 13

  • Festsetzung und Änderungen von vereinsinternen Reglementen

  • Entscheid über den Besuch und die Durchführung von Schiessanlässen

  • Genehmigung des Jahresprogrammes

  • Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes

 

Art. 17

Die Vereinsversammlungen werden vom Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder (ohne Passivmitglieder) einberufen.

 

Art. 18

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 20 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden.

 

Art. 19

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

 

b) Vorstand

 

Art. 20

Der Vorstand besteht aus 9 bis 11 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten und des Finanzchefs, selbst. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 21

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident
  • Finanzchef
  • Sekretär
  • Wettkampfchef
  • 1. Schützenmeister
  • Jungschützenleiter
  • Schiessbuchführer
  • Materialchef
  • Vertreter USL
  • eventuell 1 - 2 Beisitzer

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten.

 

Art. 22

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Vereinsversammlungen vorbehalten sind, insbesondere:

 

  • Erlass von Pflichtenheften für Vorstandsmitglieder

  • Wahl der Delegierten in übergeordnete Verbände

  • Aufstellung des Jahresprogrammes

  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe

  • Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung

  • Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen

  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten

 

Art. 23

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er erstattet der Hauptversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsidenten führt er rechtsverbindliche Unterschrift.

 

Art. 24

Die Vorstandsmitglieder richten sich bei ihrer Arbeit nach den vom Vorstand erlassenen Pflichtenhefter. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

 

Art. 25

Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens 20 Tage im voraus zu erfolgen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann die Einberufung einer Vorstandssitzung vom Präsidenten verlangen.

Art. 26

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt nicht mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 27

Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das von der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

 

c) Geschäftsprüfungskommission

 

Art. 28

Die Geschäftsprüfungskommission wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern.

 

Art. 29

Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie prüft die Geschäftsführung anhand der Protokolle der Vereinsversammlungen und der Vorstandsitzungen.

 

Art. 30

Zuhanden der Hauptversammlung erstattet sie schriftlich Bericht und stellt Anträge.

 

 

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IV. Schweizer Schützen im Fürstentum Liechtenstein (USL)

 

Art. 31

Die „Schweizer Schützen im Fürstentum Liechtenstein" gelten als Untersektion (USL) der Schützengesellschaft Buchs - Räfis.

 

Art. 32

Die Mitglieder gelten als Aktivmitglieder. Sie können ebenfalls zu Vorstands-, Frei- und Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Art. 33

Für Ausländer, die der USL angehören, hat diese die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde einzuholen.

 

Art. 34

Der Jahresbeitrag für USL Mitglieder setzt sich zumindest wie folgt zusammen:

 

  • Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder, zuzüglich

  • Bundesbeiträge, die die Stammsektion für diese Schützen nicht erhält, zuzüglich

  • Schussgeld für Gratismunition

 

Vorstands-, Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Art. 35

Für Leihwaffen, die die Untersektion vom Zeughaus erhält, haftet sie selber. Die Abrechnung mit den eidgenössischen Behörden betreffend Munition ist Sache der USL.

 

Art. 36

Die Untersektion hat keinen Anteil am Vermögen der Schützengesellschaft Buchs-Räfis.

 

 

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V. Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

Art. 37

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

Art. 38

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder an einer ausserordentlichen Hauptversammlung.

 

Art. 39

 

Die Auflösung des Vereins kann auf Beschluss von 2/3 aller stimm- und wahlberechtigen Mitglieder erfolgen.

 

Das Sachvermögen ist dem Kantonalschützenverein zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach zehn Jahren geht es in das Eigentum des Kantonalschützenvereins über.

Das Finanzvermögen ist zur Aufbewahrung der Politischen Gemeinde zu übergeben. Wird nicht innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung des Vereins ein Nachfolgeverein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung in der Gemeinde Buchs gegründet, ist das Finanzvermögen einer sozialen Institution zu vermachen.

 

Art. 40

Vorstehende Statuten sind an der heutigen Gründungsversammlung angenommen worden.

 

Art. 41

Die Vereine „Schützenverein Buchs" (gegründet 1893), „Feldschützengesellschaft Buchs - Werdenberg" (gegründet 1834) und „Feldschützengesellschaft Räfis - Burgerau" (gegründet 1884) haben ihre Auflösung per 31. Dezember 1996 und die Fusion zur Schützengesellschaft Buchs- Räfis anlässlich ihrer ausserordentlichen Hauptversammlungen beschlossen. Diese Statuten treten in Kraft nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverein und durch die kantonale Militärdirektion.

 

Buchs, 13. Dezember 1996

 

SCHÜTZENGESELLSCHAFT BUCHS - RÄFIS

Der Tagespräsident:                  Der Tagesaktuar:

Jürg Rohrer                                 Kurt Rüeger

 

Genehmigt durch das Amt für Militär am 11. April 1997

Der Vorsitzende

Fritz Hilty

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